Wichtig zu wissen

Pensions- / Direktzusage gem. § 6a EStG

Eine Direktzusage (auch: Pensionszusage) ist eine arbeitsrechtlich bestehende Verpflichtung eines Unternehmens, aus eigenen Mitteln dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen- / Waisenrente, Todesfallleistung) zu zahlen.

Hierzu erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen. Die Direktzusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen. Im Gegensatz zu den betrieblichen Versorgungsmodellen von Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bedient er sich dabei keines externen Durchführungsweges, ist also selbst Versorgungsträger und damit verpflichtet, die zugesagte Betriebsrente an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer aufzubringen. Insoweit handelt es sich bei diesem Durchführungsweg um einen unternehmensinternes Rechtsverhältnis.

Aus Sicht des Arbeitgebers bietet die Direktzusage den Vorteil, die Zuführungen nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten flexibel zu gestalten. Da eine Beitragszahlung an ein externes Versorgungsinstitut nicht zu erfolgen braucht, können die Mittel in der Gesellschaft gehalten oder angelegt werden, was den Handlungsspielraum des Unternehmens innerhalb seines Liquiditätsrahmens vergrößert. Die Erträge aus Vermögensanlagen beispielsweise sind frei verwendbar. Mittelansammlung und Finanzierung der Direktzusage erfolgen im Rahmen handels- und steuerrechtlicher Vorschriften intern durch die Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 249 HGB, § 6a EStG. Um Renten- oder Kapitalzahlungen, ebenso wie lebensbegleitende Versorgungssituationen risikominimiert finanzieren zu können, schließen Arbeitgeber häufig externe Rückdeckungsversicherungen (bestimmte Form einer Lebensversicherung) bei einem Versicherungsunternehmen ab.

Da unverfallbare Anwartschaften insolvenzsicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber im Umfang der Versorgungsverpflichtungen Umlagebeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten.

Höchstförderung

Die Höchstförderungen hängt von einer Vielzahl von Parametern im Rahmen einer sog. Angemessenheitsprüfung ab.

Wir boosten

Effektivität | EBIT | Change | Motivation | Transparenz | Mitarbeiterbindung | Employer Branding

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen