Wichtig zu wissen

Pensionsfonds gem. § 3,63 EStG

Ein Pensionsfonds ist in Deutschland eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Pensionsfonds können die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (eine besondere Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)) haben (§ 237 Abs. 3 Nr. 1 VAG). Pensionsfonds wurden in Deutschland ab dem 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (neben Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Direktversicherung) eingeführt. Die BaFin nennt 35 Pensionsfonds mit Geschäftstätigkeit in Deutschland (Stand: November 2022).

Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber eine Zusage, die entweder von ihm selbst durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird, wobei Mischfinanzierungen möglich sind. Der Pensionsfonds verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital (Versorgungsleistungen) aus.

Im Detail

staatlich gefördert

Einzahlungen steuerfrei

bis 7.248 € jährlich (2024)

Einzahlungen sozialabgabenfrei

bis 3.624 € jährlich (2024)

Hinterbliebenenrente

wählbar

Arbeitskraftabsicherung

wählbar (aber Vorsicht)

Altersrente

ab 62 oder später

Alternative zur Rentenzahlung

einmalige Kapitalabfindung

Auszahlungen

steuer- und sozialabgabenpflichtig

Insolvenzschutz

hoher Schutzstatus

Höchstförderung

Bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Stand 2024 = 4% von 90.600 € = 3.624 €) sind jährlich förderfähig (steuer- und sozialabgabenfrei) im Rahmen des § 3, 63 EStG.

Zudem können zusätzlich bis zu 3.624 Euro steuerfrei p.a. eingezahlt werden.

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