Ein Rentner mit unverfallbaren Ansprüchen hat einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV), der auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleibt. Die Unverfallbarkeit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die je nach Finanzierungsart (arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert) variieren. Unverfallbare Ansprüche können beim Ausscheiden entweder als lebenslange Rente bezogen oder unter bestimmten Bedingungen als Einmalzahlung abgefunden werden.
Der Arbeitgeber muss die laufenden Leistungen alle drei Jahre auf Anpassung prüfen (§ 16 BetrAVG). Dies betrifft die Rentenhöhe, nicht die Unverfallbarkeit selbst. Prüfungsfristen gelten nicht für bereits unverfallbare Anwartschaften bei Arbeitnehmerwechsel, da diese durch die Gesetzgebung und Entgeltumwandlung gesichert sind.
Bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit unverfallbaren Ansprüchen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist die Prüfung darauf ausgerichtet, den verfallbaren Teil des Anspruchs zu sichern und die weitere Abwicklung zu klären. Die Prüfung umfasst die Feststellung der unverfallbaren Höhe des Anspruchs gemäß § 2 BetrAVG und die Prüfung, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder einen Übertragungsanspruch hat.
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, Informationen über wesentliche Arbeitsbedingungen, einschließlich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), in Textform bereitzustellen. Für die bAV muss mindestens der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers angegeben werden. Seit 2025 gilt die Textform anstelle der früheren Schriftform, was beispielsweise eine E-Mail oder ein Fax ermöglicht, solange der Arbeitnehmer die Information elektronisch abrufen kann.
Dies ist mit Hilfe eines digitalen Arbeitgeberportals einfach möglich, bei Nutzung analogen Verwaltung sehr teuer und zeitaufwändig.
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